Satzung des Vereins „Mönchsweg e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Mönchsweg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Mönchsweg e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Vereinszwecke sind die Förderung der touristischen Entwicklung und Vermarktung des Radfernweges Mönchsweg sowie der Regionen und Orte in Zusammenarbeit mit ihren Kirchengemeinden, durch die der Weg verläuft.
2.2 Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Koordination der Marketing-aufgaben, Entwicklung und Durchführung eigener Aktivitäten und die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber übergeordneten Verbänden und Organisationen. Er kann Mitglied in anderen Organisationen und Institutionen werden.
2.3 Zur Erreichung der Vereinszwecke werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Überschüsse sind ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder durch seine Tätigkeit erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden, die ein Interesse am Vereinszweck gem. § 2 der Satzung haben.
3.2 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Dies können insbesondere sein:
1. Kommunen, Kreise/Landkreise sowie deren Einrichtungen
2. Landeskirchen und Bistümer
3. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
4. Touristische Organisationen und Verbände
5. Gewerbliche Unternehmen
6. Privatpersonen
3.3 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an dem Vereinszweck gem. § 2 der Satzung haben und den Verein in besonderem Maße unterstützen und fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, auch kein aktives oder passives Wahlrecht.
3.4 Der Beitritt ist jederzeit möglich. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag vorläufig durch Beschluss des Vorstandes. Sie ist endgültig, sofern die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung dem Beschluss des Vorstandes nicht widerspricht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss, sowie bei fördernden Mitgliedern durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person des fördernden Mitglieds.
4.2 Ein Austritt muss schriftlich bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden; er wird zum Ende desselben Geschäftsjahres wirksam.
4.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes und nach Anhörung des Auszuschließenden erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Auszuschlie-ßenden die Entscheidung des Vorstandes aufheben oder abändern. Ausschließungsgründe sind insbesondere vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereins, strafbare oder unehrenhafte Handlungen, die geeignet sind, dem Ansehen des Vereins zu schaden, sowie Verletzung sonstiger Mitgliederpflichten, insbesondere die Säumigkeit bei Zahlungspflichten.
4.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, den Verein und seine Einrichtungen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Vereinsorgane zu folgen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entsteht mit der Aufnahme als Mitglied und ist auch für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erworben wird oder erlischt, in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der aktuellen Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
6.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch hohe unangemessene Vergütungen, begünstigt werden.
6.3 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder, die die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder haben, von der Beitragspflicht befreien.
§ 7 Organe
7.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7.2 Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Stimmmrecht
8.1 In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Die Stimmen in der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der in der Beitragsordnung geregelten Gewichtung nach Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Mitgliederversammlungen
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im letzten Viertel des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern und der Vorstand entsprechend beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn es 20 Prozent sämtlicher Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitglieder-versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
9.3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
9.4 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes (§11.1)
- Wahl und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung, in der die Höhe der
Mitgliedsbeiträge geregelt wird
- Annahme des Rechenschaftsberichtes
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes
- Annahme des Geschäftsberichtes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
- Endgültige Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss
von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 10 Beschlüsse
10.1 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der im Sinne von § 8 stimmberechtigten, erschienenen oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
10.2 Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden, nach § 8 gewichteten, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Wahlen und Abstim-mungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.
10.3 Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder der Beitragsordnung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gemäß § 8 gewichteten Stimmen der erschienenen bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. Über Anträge auf Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung kann nur abgestimmt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen und mit der Einladung allen Mitgliedern bekannt gemacht worden sind. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.
10.4 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellver-tretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie mindestens drei Beisitzern.
11.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellver-tretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll. Die Funktionen der anderen Vorstandsmitglieder legt der Vorstand durch Vorstandsbeschluss selbst fest.
11.3 Mitglieder des Vorstandes können nur Vertreter von Organisationen und Institutionen und/ oder Einzelpersonen werden, welche Mitglied des Vereins sind.
11.4 Die Sitzungen des Vorstandes sind schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung und Wahrung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich, sofern der Vorstand im berechtigten Interesse nicht anders beschließt. Der Vorstand kann vorsehen, dass Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
11.5 Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt durch einfache Stimmen-mehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Unterschreitung der Mindestzahl ist eine neue Vorstandssitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.6 Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und verbleibt bis zur Neu- /Wiederwahl im Amt. Ist während der dreijährigen Wahlperiode des Vorstandes eine Nachwahl erforderlich, so erfolgt diese für den Rest der verbleibenden Amtszeit des Vorstandes.
11.7 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und Protokollführer zu unterzeichnen.
11.8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritte anstellen.
§ 12 Pflichten und Rechte des Vorstandes
12.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
12.2 Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Rechenschaftsberichts für jedes Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über Förderungsmaßnahmen nach § 2
- Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
12.3 Der Vorstand kann projektbezogene Arbeitsgruppen für spezielle Projekte einsetzen. Die Arbeitsgruppen beraten den Vorstand und entwickeln Entscheidungsvorschläge.
12.4 Der Vorstand ist verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht umfasst mindestens einen von den bestellten Rechnungsprüfern bestätigten Einnahme- und Ausgabebericht. Eine Ausfertigung des Rechenschaftsberichts ist den Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung beizufügen.
12.5 Der Vorstand soll bis zum 30.11. des laufenden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Kalenderjahr aufstellen.
§ 13 Rechnungsprüfer
13.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben die Aufgabe, die Geschäftsführung, das Kassenwesen und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu überwachen.
13.2 Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres haben sie einen Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung zu erstatten.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die besonders zu diesem Zweck einberufen werden muss. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Stimmen der gem. § 8 gewichteten, stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
14.2 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der nach § 8 gewichteten Stimmen der ordentlichen Mitglieder oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
14.3 Ist die erforderliche Zahl der gem. § 8 gewichteten, stimmberechtigten Mitglieder nicht vertreten, so kann eine mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich neu einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten, gewichteten Mitglieder beschließen; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
14.4 Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
14.5 Ein nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung an gemeinnützige Einrichtungen. Über die entsprechende Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung bei der Beschlussfassung über die Auflösung.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, so wird die ungültige Bestimmung durch eine dem Satzungszweck möglichst nahekommende ersetzt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.